(Entwässerungssatzung – EWS)
Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die Gemeinde Hebertsfelden folgende Satzung:
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine öffentliche Einrichtung.
(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde gehören nicht die Grundstücksanschlüsse, soweit sie
außerhalb öffentlicher Straßen liegen.
§ 2
Grundstücksbegriff-Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumliche zusammenhängende und einem
gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige
wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke im Sinn des
Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind,
sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für
Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren
dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Satzung haben die nächsten Begriffe folgende Bedeutung:
Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst
in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus
dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die
Bestimmung dieser Satzung gelten nicht für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich
Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebraucht zu
werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das
menschliche Fäkalabwasser.
Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder
Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B.
Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.
Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.
Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten
Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
Grundstücksanschlüsse sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.
(Anschlusskanäle)
Grundstücksentwässerungs- sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des
anlagen Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.
Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die
Entnahme von Abwasserproben.
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
Im Sinne dieser Satzung haben die nächsten Begriffe folgende Bedeutung:
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an
die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der
§§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal
erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und
landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle
geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die
Gemeinde.
(3) Ein Anschluss und Benutzungsrecht besteht nicht,
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen
Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird,
bei dem es anfällt;
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen
Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung
des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
(5) Unbeschadet des Absatzes 3 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder
anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche
Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn
der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, unbebaute Grundstücke an die öffentliche
Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen bei deren Benutzung Abwasser
anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwasserleitung nach Menge oder
Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baues
hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die
Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an der öffentlichen Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im
Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten
(Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.
Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die
Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde
die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit,
wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der
Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch
Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und
Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes
bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert,
geändert, beseitigt und unterhalten. Die Gemeinde kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach
§ 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen
anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt,
anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhält; die §§ 10 mit 12 gelten
entsprechend.
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt
auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer
werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen
oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten,
Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Hinweisschildern dulden, soweit diese
Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers
erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher
vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den
anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das
Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem
anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die Gemeinde
kann verlangen, dass an der Stelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen
ist.
(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den
Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks
verlangen.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu
schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet die Gemeinde nicht.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete
Unternehmer ausgeführt werden.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde
folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1 : 1000,
b) Grundriss- und Flächenplan im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitung und im Falle des
§ 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100
bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhe, die
maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste
Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) Wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom
Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über
– Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser
miterfasst werden soll,
– Die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
– Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
– Die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung,
Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherrn und Planfertigern zu unterschreiben.
(2) Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen
dieser Satzung entsprechen, ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und
gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung
kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde dem Bauherrn
unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind
sodann erneut einzureichen.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher
Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen,
insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung
unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des
Ausführens größter Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich
anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den
Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger
Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde
freizulegen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe
bereitzustellen.
(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu
beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Gemeinde zur Nachprüfung anzuzeigen.
(5) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung
in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden,
dass seitens des vom Grundstückeigentümer beauftragten Unternehmens eine Bestätigung über die
Dichtigkeit und Funktionstätigkeit der Anlagen vorgelegt wird.
(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die
Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und
den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und
Ausführung der Anlage.
§ 12
Überwachung
(1) Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen,
Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die
Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Gemeinde sie nicht selbst unterhält. Zu diesem
Zweck sind den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehinderten
Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die
Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für
Probeentnahmen und Abwassermessungen.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden
Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten
Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und
festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die
Mängelbeseitigung ist der Gemeinde eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmens
vorzulegen. Die Gemeinde kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen
anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung von
Gewässerverunreinigung ausschließt.
(3) Wird Gewerbe- oder Industriewasser, oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom
Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von
Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung
in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetztes
(BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen – insbesondere in
Vollzug der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 9. Dezember 1990 (GVB. S. 587) in der
jeweils geltenden Fassung – eingebaut, betrieben und für eine ordnungsgemäße gemeindliche
Überwachung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen,
Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen
Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(5) Die Verpflichteten nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.
§ 12 a
Betretungsrecht
Die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen sind berechtigt, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach dieser Satzung und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
§ 13
Stillegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen ist.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser
eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Gemeinde.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die öffentliche Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden,
die
– die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
– die öffentliche Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder
beschädigen,
– den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
– die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlammes
erschweren oder verhindern oder
– sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl
2. infektiöse Stoffe, Medikamente
3. radioaktive Stoffe
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder
des Gewässers führen, Lösemittel
5. Abwasser und andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
6. Grund- und Quellwasser
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement,
Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die
erhärten
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und
Tierhaltung, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus
Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelung zur Beseitigung
der Fäkalschlämme
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit,
Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtbarschädigenden oder
erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide,
halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im
Abwasser aus Haushaltsanlagen üblicherweise anzutreffen sind;
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können
und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen
hat;
c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes
eingeleitet werden oder für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über
die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen
und ihre Überwachung vom 26. September 1985 (GVBL S. 634) in der jeweils geltenden Fassung
entfällt, soweit die Gemeinde keine Einwendungen erhebt.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
– von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung, in der Sammelkläranlage nicht den
Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
– das wärmer als + 35° C ist,
– das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
– das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
– das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung
über 200 kW.
(3) Die Benutzungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen
Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in Benutzungsbedingungen auch die Einleitung von
Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig
machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Anlagen, Fahrzeuge und Geräte oder zur
Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften,
insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids
erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung
von Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder
Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen
Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen
festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen
durchgeführt werden müssen.
(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der
Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den
Betrieb der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat
er der Gemeinde eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die Gemeinde
kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz
zuständigen Sachverständigen.
(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von
Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen
Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche
Entwässerungseinrichtung gelangen, ist die Gemeinde sofort zu verständigen.
§ 16
Abscheider
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette
mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider
einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.
(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabschnitten und bei Bedarf entleert werden. Die
Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist
schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers
Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art und Menge des
eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das
Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des
Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3
eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse
vorgelegt werden.
(3) Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen
Behörde können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies
zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahme erforderlich ist.
§ 18
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der
öffentlichen Entwässerungseinrichtung oder durch Rückstau infolge von unabwendbaren
Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, hervorgerufen werden.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen
Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der
öffentlichen Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der
Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und
Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des
Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer
herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und das Verlegen von Leitungen einschließlich
Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie
sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die
örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die
öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen
Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke
den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme
seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der
bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu
tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstückes dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für
Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und
Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
§ 21
Anordnung für den Einzelfall; Zwangmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder
Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
§ 22
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt 01.01.2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.Okt. 1992 außer Kraft.
Hebertsfelden, den 27.11.2006 GEMEINDE HEBERTSFLEDEN
Alfred Wollinger, Erster Bürgermeister
(Wasserabgabesatzung – WAS)
Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Hebertsfelden folgende Satzung:
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis
zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Vorsorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende
Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Anlagen des Grundstückseigentümers (=Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle.
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung angeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen und leistet auf Verlangen Sicherheit.
(4) Die Gemeinde kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität nicht erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(3) Vom Benutzungszwang ausgenommen ist Wasser, das zur Bewässerung von Pflanzanlagen verwendet wird.
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7 Beschränkung der Benutzungspflicht
(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentliche Wasserversorgung gewährleistet wird.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
§ 8 Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 9 Grundstücksanschluss
(1) Die Grundstücksanschlüsse gehören zur Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde, nur soweit sie in öffentlichem Straßengrund liegen.
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Die Grundstücksanschlüsse werden von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die Gemeinde kann auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss selbst herstellt, anschafft, verbessert, unterhält, erneuert, abtrennt und beseitigt, soweit der Grundstücksanschluss nicht zur Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde gehört.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen, sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(5) Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden.
§ 10 Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab mit Ausnahme des Wasserzählers zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-, DVGW-, GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
§ 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Fall des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde beiliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.
(2) Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Die Einrichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmers eingetragen ist. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlage bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilernetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten.
(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 11 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 12 a Betretungsrecht
Die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen sind berechtigt, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach dieser Satzung und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
§ 13 Abnehmerpflichten, Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben die Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu ihren Räumen und zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustands der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach Satzung zurückzuführen sind.
§ 14 Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtung verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 15 Art und Umfang der Versorgung
(1) Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebiets üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Gemeinde wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.
(3) Die Gemeinde stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten erforderlich ist. Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung .
(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Drucks oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Gemeinde nicht abwenden kann, oder aufgrund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Gebührenschuldner kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
§ 16 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke
(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen.
(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
(3) Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
(4) Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
§ 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe auf öffentlichen Entnahmestellen
(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.
(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorüber- gehenden Zwecken entnommen werden soll, stellt die Gemeinde auf Antrag einen Wasserzähler, gegebenenfalls Absperrvorrichtungen und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benützung fest.
§ 18 Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Fall
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Gegenüber Benutzern sowie gegenüber Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern oder Benutzern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro je Geschädigten.
(5) Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 19 Wasserzähler
(1) Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet die Kosten zu übernehmen.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
§ 20 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
§ 21 Nachprüfung der Wasserzähler
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.
§ 22 Änderung, Einstellung des Wasserbezugs
(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde zu melden.
(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Gemeinde Befreiung nach § 6 zu beantragen.
§ 23 Einstellung der Wasserlieferung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer
§ 25 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 26 Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom 15.10.1992 außer Kraft.
Hebertsfelden, den 27.11.2006 GEMEINDE HEBERTSFLEDEN Alfred Wollinger, Erster Bürgermeister
Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bek vom 5. Oktober 1981 zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 375), erläßt die Gemeinde Hebertsfelden folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§1 Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Hebertsfelden.
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr ge-
widmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1
BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.
(2) Gehbahnen sind
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§3 Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§4 Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmte Reinigungsfläche gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger innerhalb ihrer Reinigungsfläche (§ 6) die öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in
Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat
auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit
durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsge
fährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
§6 Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück, und
halb der Fahrbahn,
liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterlieger
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabschnitten zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§9 Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3).
§10 Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die öffentlichen befestigten Gehwege an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§11 Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§12 Befreiungen und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- oder Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§13 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.12.2019 in Kraft.
Hebertsfelden, den 14.11.2019
Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) vom 21. August 1981 (GVBl. S. 344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Februar 1977 (GVBl. S. 82) erläßt die Gemeinde Hebertsfelden folgende
Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.
Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner.
Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
Der Abgabesatz beträgt je Einwohner
ab 01. Januar 1981 6,00 DM
ab 01. Januar 1982 9,00 DM
ab 01. Januar 1983 12,00 DM
ab 01. Januar 1984 15,00 DM
ab 01. Januar 1985 18,00 DM
ab 01. Januar 1986 20,00 DM
ab 01. Januar 1991 25,00 DM
ab 01. Januar 1993 30,00 DM
ab 01. Januar 1997 35,00 DM im Jahr.
Anmerkung zu § 6
Zum 01.01.2002 wurde der ab 01.01.1997 je Einwohner im Jahr geltende Abgabesatz von 35,00 DM auf 17,90 € umgestellt.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1983 in Kraft.
GEMEINDE HEBERTSFELDEN,
Hebertsfelden, den 02. Dezember 1982
Hinweis:
§ 6 dieser Satzung erhielt die vorliegende Fassung mit Wirkung ab 11.02.1997 aufgrund der Änderungssatzung vom 20.01.1997.
Herstellungsbeiträge:
6,26 € je m² Geschossfläche
0,72 € je m² Grundstücksfläche
Kanalgebühren: (gültig ab 01.01.2022)
Die Kanalgebühr errechnet sich aus einer Grundgebühr und einer Einleitungsgebühr.
Die Grundgebühr pro Jahr bezogen auf Wohnungen ist in folgender Weise nach der vorhandenen Wohnfläche gestaffelt:
bis 50 qm Wohnfläche 31,20 €,
51 qm bis 80 qm Wohnfläche 36,00 €,
81 qm bis 120 qm Wohnfläche 40,80 €,
121 qm bis 160 qm Wohnfläche 49,20 €,
161 qm bis 200 qm Wohnfläche 57,60 €,
über 200 qm Wohnfläche 67,20 €;
Die Grundgebühr bei sonstigen Grundstücken ist abgestellt auf die Zählergröße der Wasserversorgung (Nenndurchfluß – Q n) und beträgt:
bis 2,5 cbm/h 49,20 €,
bis 6,0 cbm/h 122,40 €,
bis 10,0 cbm/h 184,80 €,
über 10,0 cbm/h 492,00 €;
Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,17 € pro Kubikmeter Mischwasser (Schmutzwasser und Oberflächenwasser). Bei Grundstücken, die nur Schmutzwasser einleiten dürfen, beträgt die Gebühr für ausschließliches Schmutzwasser 2,07 € pro Kubikmeter.
Zum 01.06. jeden Jahres wird eine Abschlagszahlung in etwa halber Höhe des Vorjahresbetrages erhoben.
Herstellungsbeiträge:
3,21 € (zuzgl. 19 % MwSt.) je m² Geschossfläche
0,99 € (zuzgl. 19 % MwSt.) je m² Grundstücksfläche
Wassergebühren: (gültig ab 01.01.2022)
Die Gebühr für den Bezug von Frischwasser errechnet sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr.
Die Grundgebühr pro Jahr bezogen auf Wohnungen ist in folgender Weise nach der vorhandenen Wohnfläche gestaffelt:
bis 50 qm Wohnfläche 31,20 €,
51 qm bis 80 qm Wohnfläche 36,00 €,
81 qm bis 120 qm Wohnfläche 40,80 €,
121 qm bis 160 qm Wohnfläche 49,20 €,
161 qm bis 200 qm Wohnfläche 57,60 €,
über 200 qm Wohnfläche 67,20 €;
Die Grundgebühr bei sonstigen Grundstücken ist abgestellt auf die Zählergröße (Nenndurchfluß – Q n) und beträgt:
bis 2,5 cbm/h 49,20 €,
bis 6,0 cbm/h 122,40 €,
bis 10,0 cbm/h 184,80 €,
über 10,0 cbm/h 492,00 €;
Verbrauchsgebühr je cbm entnommenen Wassers: 1,26 €
Gemäß gesetzlicher Bestimmungen ist die Mehrwertsteuer, derzeit 7 %, den Wassergebühren hinzuzurechnen.
Zum 01.06. jeden Jahres wird eine Abschlagszahlung in etwa halber Höhe des Vorjahresbetrages erhoben.
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Hebertsfelden folgende
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Steuerfrei ist das Halten von
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
Die Steuerschuld wird zu den im Abgabenbescheid genannten Terminen fällig.
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 01.01.2006 außer Kraft.
Hebertsfelden, den 04.05.2011
Hendlmeier, Erster Bürgermeister
Aufgrund von Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) erlässt die Gemeinde Hebertsfelden folgende
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
Mit Geldbuße kann nach Art. 18 Abs. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am 01.05.2022 in Kraft. Sie tritt am 30.04.2042 außer Kraft.
GEMEINDE HEBERTSFELDEN,
Hebertsfelden, den 13.04.2022
Die Gemeinde Hebertsfelden erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung über die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hebertsfelden
Bemessungsgrundlage
§ 5 Bestattungsgebühren
1) Die Gebühr die die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt je Leichenträger 45,00 €
2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
bis zu 3 Kalendertage 90,00 €
für jeden weiteren Kalendertag 25,00 €
3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenwagens 30,00 €
4) Die Gebühr für die Grabherstellung beträgt
Über die unter Buchstabe c) genannte Notwendigkeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
4) Die Gebühr für weitere Dienstleistungen (Leichenhausdienst und Begleitung von Urnen zur Grab-
stelle, bzw. Urnenwand) beträgt
Wiederanbringen der Abdeckplatte) 100,00 €
§ 6 Zulassgebühr
Die Zulassgebühr gem. § 3 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Hebertsfelden über die
Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen beträgt 150,00 €
§ 7 Sonstige Gebühren
1) An sonstigen Gebühren werden erhoben
Verfügungsberechtigten 10,00 €
2) Genehmigungsgebühren
für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dgl. 30,00 €
3) Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen von der Benutzungssatzung 100,00 €
4) Gestattungsgebühr für Ausgrabung und Umbettung einer Leiche während der Ruhefrist 100,00 €
5) Sonstige zusätzliche oder außergewöhnliche Leistungen der Gemeinde werden nach den jeweiligen
Lohn- und Aufwendungssätzen berechnet.
§ 8 Fälligkeit und Säumniszuschläge
Die jeweiligen Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge.
§ 9 Rückerstattung von Gebühren
Bei Rückerstattung von Gebühren bei Rückgabe eines Grabes, bzw. einer Urnennische, nach Ablauf der Ruhefrist, wird ein Anteil von 25 % einbehalten.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft.
Hebertsfelden, 22.04.2021
a) Raummiete bei stundenweiser Nutzung
Raum | Stundensatz | jede weitere Stunde |
Erdgeschoss | ||
Wahlsaal (77 qm) | 15,00 € | 5,00 € |
Simon-Strasser-Saal (77 qm) | 15,00 € | 5,00 € |
Ellisaal (39 qm) | 10,00 € | 5,00 € |
Küche (19 qm) | 10,00 € | – |
Obergeschoss | ||
Josefsaal (39 qm) | 10,00 € | 5,00 € |
Küche (19 qm) | 10,00 € | – |
b) Raummiete bei privaten Feierlichkeiten und Veranstaltungen
Raum | pro Tag | |
Erdgeschoss | ||
Wahlsaal (77 qm) | 130,00 € | |
Simon-Strasser-Saal (77 qm) | 130,00 € | |
Ellisaal (39 qm) | 80,00 € | |
Küche (19 qm) | 40,00 € | |
Obergeschoss | ||
Josefsaal (39 qm) | 80,00 € | |
Küche (19 qm) | 40,00 € |
c) Lagermiete im Dachgeschoss
Je Quadratmeter 1,00 Euro pro Monat
Die Höhe der Kaution beträgt 20 % des Mietzinses, mindestens jedoch 100,00 €. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeiten und nach Bezahlung des Mietzins und Nebenkosten zurückerstattet. Eventuell anfallende Nebenkosten und Reparaturkosten können verrechnet werden.
Reinigungskosten werden mit 15,00 €/Stunde in Rechnung gestellt. Alle anderen Nebenkosten sind mit dem Benutzungsentgelt abgegolten.
Die Kosten einer Bestuhlung werden nach dem jeweiligen Aufwand in Rechnung gestellt.
Für alle sonstigen Leistungen, werden die jeweils gültigen Stundensätze des gemeindlichen Bauhofs berechnet.
GEMEINDE HEBERTSFELDEN
Hebertsfelden, den 11.11.2020
Karin Kienböck-Stöger, Erste Bürgermeisterin
Sollten betriebsbedingte oder sonstige Ereignisse den Betrieb beeinträchtigen oder unmöglich machen bzw. werden vorübergehende Veränderungen an Ausstellungen durchgeführt, so können deswegen keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.
sind vom Veranstalter zu tragen.
Alle baulichen Veränderungen sind untersagt. Vorübergehende Umgestaltungen für bestimmte Zwecke sind nur mit Zustimmung der Gemeinde Hebertsfelden möglich.
Die Überlassung der Räume und Einrichtungen durch den Veranstalter an einen Dritten ist ohne Genehmigung der Gemeinde Hebertsfelden verboten. Alle Handlungen und Unterlassungen, welche insbesondere nach dem Umweltschutz- oder Nachbarrecht gegenüber Nachbargrundstücken nicht gestattet sind, sind auch dem Benutzer untersagt und gelten als vertragswidrig.
Die Miet- und Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Veranstalter übernimmt die Gewähr für eine ordnungsgemäße, gesetzeskonforme Durchführung der Veranstaltung.
GEMEINDE HEBERTSFELDEN
Hebertsfelden, 13.12.2006
Alfred Wollinger, Erster Bürgermeister
Die Gemeinde Hebertsfelden erlässt auf Grund Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 GO folgende Satzung für die Sporteinrichtungen der Gemeinde Hebertsfelden
Die Gemeinde Hebertsfelden betreibt eine Turnhalle, einen Allwetterplatz und eine Freisportanlage mit Betriebsgebäude als schulische Einrichtungen. Die Turnhalle, die Freisportanlage sowie das Betriebsgebäude werden durch diese Satzung der außerschulischen
Der Schulsport hat Vorrang in der Benützung der Anlagen. Soweit der Schulsport es zulässt, stehen die Anlagen dem Sportverein Hebertsfelden und anderen Vereinen und Gruppen zur Verfügung.
Die gewünschte Benutzung der Anlagen ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Genehmigung zur Benützung der Sporteinrichtungen erteilt der 1. Bürgermeister, bzw. dazu Beauftragte.
Dem Sportverein Hebertsfelden wird bei der Benutzung des Rasenspielfeldes in Bezug auf dessen geregelten Spielbetrieb gegenüber anderen Antragstellern der Vorrang eingeräumt.
Da dem Sportverein der bisherige gemeindliche Sportplatz weiterhin zur Verfügung steht, ist das Training auf dem Schulspielfeld nicht gestattet. Den Benutzern der Turnhalle stehen auch die Geräte und Sanitäranlagen zur Verfügung.
Sowohl bei der Benutzung der Turnhalle, der Freisportanlage, sowie des Betriebsgebäudes ist der Gemeinde ein Übungs- bzw. Spielleiter oder eine andere Person zu melden, die für die ordnungs- und sachgemäße Benutzung der Anlagen verantwortlich ist.
Der Gemeinde ist rechtzeitig vor Jahresbeginn, bzw. vor Benutzungszeitraum ein verbindlicher Belegungs-, bzw. Spielplan vorzulegen.
Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen ist zu beachten:
Sowohl für die Turnhalle, als auch für die Freisportanlage ist es untersagt, Tiere mitzubringen.
Die Benutzung der schulischen Sporteinrichtungen nach 22.00 Uhr ist grundsätzlich nicht möglich.
Der 1. Bürgermeister und dessen Beauftragte üben nach den Bestimmungen dieser Satzung das Hausrecht aus.
Ständig Beauftragte für den Bereich der Turnhalle sind der Schulleiter und der Hausmeister der Schule, sowie der Platzwart für die Sportanlagen.
Bei wiederholten, bzw. schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung kann die Gemeinde die Benutzung einschränken oder ein Benutzungsverbot aussprechen. Strafbare Handlungen werden angezeigt.
Die Gemeinde übernimmt nur die Haftung für Schadensfälle, die durch die kommunale Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Für Unfälle, die sich aus der Ausübung der verschiedenen Sportarten ergeben, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Jeder Benutzungsberechtigte, bzw. Besucher, haftet für fahrlässige oder mutwillige herbeigeführte Schäden, die der Gemeinde entstehen.
Für die Vereine und Gruppierungen der Gemeinde sowie deren Mitglieder ist die Benutzung der Turnhalle und der Sportanlagen kostenlos.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.
GEMEINDE HEBERTSFELDEN
Hebertsfelden, 14.10.2010
Karl Hendlmeier, Erster Bürgermeister