Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte in Bayern sind verpflichtet, dem Finanzamt bestimmte Veränderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen ihrer Grundstücke oder Gebäude anzuzeigen, wenn diese Auswirkungen auf die Äquivalenzbeträge der Grundsteuer haben. Eine solche Anzeige ist gebündelt jeweils zum Jahresbeginn des Folgejahres abzugeben.
Wird beispielsweise ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet und geht das zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum daran über, muss dies angezeigt werden. Bei einem Eigentumswechsel eines Grundstücks hingegen ist keine Anzeige erforderlich, da dies durch eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung automatisch berücksichtigt wird.
Die Anzeige muss – abweichend von den bundesrechtlichen Regelungen – gemäß dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) bis spätestens 31. März des auf die Veränderung folgenden Jahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Erfolgt keine elektronische Übermittlung, ist die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben.
Die Anzeigepflicht trifft in der Regel denjenigen, dem das Grundstück steuerlich zuzurechnen ist. In Fällen des Erbbaurechts bedeutet dies, dass der Erbbauberechtigte die Erklärung oder Anzeige abzugeben hat. Der Erbbauverpflichtete ist zur Mitwirkung verpflichtet, sofern nur er über bestimmte notwendige Informationen verfügt.
Die entsprechenden Erklärungen und Anzeigen gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung (AO) und sind daher bei Nichterfüllung oder verspäteter Abgabe sanktionierbar. So kann das Finanzamt Verspätungszuschläge erheben oder die Erfüllung der Pflicht durch Zwangsmaßnahmen durchsetzen.
Unabhängig von der Anzeigepflicht kann das Finanzamt auch selbst eine Fortschreibung der Äquivalenzbeträge veranlassen, wenn ihm alle relevanten Tatsachen bekannt sind. Eine solche Fortschreibung ist zeitlich nicht begrenzt, entfällt jedoch, wenn die darauf beruhende Steuer bereits verjährt ist.
Die Abgabe der Erklärungen und Anzeigen ist ein zentraler Bestandteil der neuen Grundsteuerregelungen in Bayern und stellt sicher, dass Änderungen sachgerecht in die Bewertung einfließen.